Satzung

Unsere Ziele. Unsere Vision. Auf einen Blick.


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Deutsch‐Japanische Gesellschaft Dresden e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Dresden.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und die Vertiefung der Beziehungen zwischen Japan und Deutschland. Dies geschieht insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen, wie z.B. Vorträge, Ausstellungen, Führungen, Konzerte, Workshops, Diskussionsrunden sowie Theater‐und Filmvorführungen.
  2. Daneben setzt sich die Gesellschaft zum Ziel, gute und freundschaftliche Kontakte zwischen beiden Völkern zu fördern und zu pflegen, Beziehungen zu Freundschaftsgruppen und Gesellschaften in Japan sowie Partnerstadtbeziehungen aufzubauen und bemüht sich um den Ausbau der Kontakte zwischen Organisationen, Interessengruppen, Institutionen u. ä. Als ein wichtiges Anliegen sieht die Gesellschaft die Förderung der direkten Kontakte zwischen den Bürgern und Familien beider Völker.
  3. Die Gesellschaft ist bereit, mit nationalen und internationalen Organisationen ähnlicher Zielstellungen zusammenzuwirken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Fördermitteln und sonstigen Zuwendungen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft kann jede Person werden, die sich zu den Zielen und zur Satzung der Gesellschaft bekennt.
  2. Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung eines Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der Vorstand dem Antrag zustimmt und das Mitglied die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag bezahlt hat.
  3. Juristische Personen können als Förderer Mitglied werden und einen oder mehrere Vertreter in die Gesellschaft entsenden.
  4. Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Mitgliederversammlung um die Förderung der Gesellschaft verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern und in besonderen Fällen zu Ehrenpräsidenten wählen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod
    2. Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muss
    3. Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten. Dazu müssen die Gründe schriftlich vom Vorstand angegeben werden. Das Mitglied hat das Recht des Einspruchs. Im Falle eines Einspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
    4. bei Erlöschen der Gesellschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen der Gesellschaft mit beschließender Stimme teilzunehmen, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen und Vorschläge für die Arbeit der Gesellschaft zu unterbreiten.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen der Gesellschaft in Interessengruppen zusammenzuschließen.
  3. Jedes Mitglied besitzt das passive und aktive Wahlrecht für alle Gremien der Gesellschaft.
  4. Die Gesellschaft erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise in der Beitragsordnung festgelegt und jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Die Mitglieder haben vorrangig das Recht, an Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.

§ 6 Vorstand und innere Struktur der Gesellschaft

  1. Der Vorstand wird aller 2 Jahre durch Stimmenmehrheit gewählt.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Tätigkeit der Gesellschaft zwischen den Mitgliederversammlungen. Er verabschiedet den Finanzplan und ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  4. Im Rechtsverkehr wird die Gesellschaft vom Präsidenten oder vom Geschäftsführer jeweils einzeln vertreten.
  5. Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  6. Die Gesellschaft wirkt auf der Grundlage der geltenden Rechtsordnung.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft und wird einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen. In begründeten Fällen kann vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und die Tagesordnung müssen schriftlich oder per E‐Mail mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung erfolgen und ist wirksam, wenn sie auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, sofern es die Satzung nicht anders vorsieht. Über Anträge zur Satzungsänderung wird mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder entschieden. Juristische Personen haben nur eine Stimme.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    1. Entgegennahme und Bestätigung des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr.
    2. Bestätigung des Finanzplanes
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über Satzung, Beitragsordnung, Geschäftsordnung, Wahlordnung, Revisionsordnung, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Anträge von Mitgliedern
    5. Orientierung der Tätigkeit der Gesellschaft für das neue Geschäftsjahr und Diskussion aller grundsätzlichen Fragen der Wirkung der Gesellschaft.

§ 8 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

  1. Das Mitglied ist verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die Näheres enthält.

§ 10 Auflösung der Gesellschaft

  1. Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. 3/4 der Anwesenden müssen der Auflösung zustimmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Japan.


Satzung vom 14.04.2016

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